cc)
für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-​, Blindschacht-​, Strecken-​ und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,
dd)
für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage oder
ee)
für den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,
b)
im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-​ und Erzbergbaues
aa)
für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen,
bb)
für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,
cc)
beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte oder
dd)
für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
angeschafft oder hergestellt werden und
2.
dass die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bescheinigt worden ist.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschafts‑
gütern des beweglichen Anlagevermögens.
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in Anspruch genommen werden bei im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
1.
vor dem 1. Januar 1990 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern,
2.
a)
nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern,
b)
vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten,
wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen hat.
(5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Vorhaben können die vor dem 1. Januar 1990 im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 Prozent als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden.
§ 82 (weggefallen)
§ 82a Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden (1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten
1.
für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Inland belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anlagen der Kraft-​