§ 34 DRiG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.
Discussion § 34 DRiG
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13.07.2025 01:47