§ 22 UrhG - Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher
Zugänglichmachung
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§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher
ZugänglichmachungDas Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
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