§ 61f UrhG - Information über nicht verfügbare Werke
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§ 61f Information über nicht verfügbare WerkeVerwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d nutzt.
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