§ 1 HGrG - Gesetzgebungsauftrag
§ 1 Gesetzgebungsauftrag Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.
Discussion § 1 HGrG
LX
21.06.2025 10:38