schung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Behandlung eines in einem Tierversuch verwendeten Tieres nach Abschluss des Tierversuchs zu regeln und dabei
- 1.
- vorzusehen, dass das Tier einem Tierarzt vorzustellen ist,
- 2.
- vorzusehen, dass das Tier unter bestimmten Voraussetzungen zu töten ist, und
- 3.
- Anforderungen an die weitere Haltung und medizinische Versorgung des Tieres festzulegen.
(5) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Art und den Umfang der Aufzeichnungen nach Satz 1 zu regeln; es kann dabei vorschreiben, dass die Aufzeichnungen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(6) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter haben die Einhaltung
- 1.
- der Vorschriften
- a)
- des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3, des § 7a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und des § 9 Absatz 5 Satz 1 sowie
- b)
- des § 7 Absatz 1 Satz 4 und
- 2.
- der Vorschriften der auf Grund der Absätze 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen
Sechster Abschnitt. Tierschutzbeauftragte
§ 10 (1) Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer,
- 1.
- die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
- 2.
- deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 1.
- in denen Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder
- 2.
- in denen Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorgenommen werden,
(2) Die Tierschutzbeauftragten und die weiteren Personen nehmen ihre Aufgaben insbesondere durch Beratung der Einrichtung oder des Betriebes, für die oder für den sie tätig sind, und der dort beschäftigten Personen sowie durch die Abgabe von Stellungnahmen wahr. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For‑