(3) (weggefallen)
§ 21 Ermächtigungen Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei
1.
der Erteilung, der Einstellung der Erteilung, der Übertragung, der Abschreibung und der Bestätigung von Lizenzen, der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von Einfuhr-​ und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr-​ und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich Marktordnungswaren,
2.
Sicherheiten,
3.
der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und
4.
der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren
sowie über die Voraussetzungen und den Umfang dieser Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt oder bestimmbar sind. Hinsichtlich des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 13 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
§ 22 Mengenkontingente (1) Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, sind diese so zu erteilen, dass die zugelassenen Mengen und Werte volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden
können. Dabei ist der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege bestehender Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Grundsätze kann die Erteilung dieser Genehmigungen von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Unternehmen, die durch die Beschränkung der Geschäfte in der Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen sind, können bevorzugt berücksichtigt werden.
(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von Ausschreibungen erteilt, die die Marktordnungsstelle im Bundesanzeiger bekannt gibt. In der Ausschreibung sind nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen
1.
etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzungen für die Berücksichtigung bei der Erteilung der Genehmigungen und
2.
die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die bereitgestellten Warenmengen oder -​werte auf die Bewerber verteilt werden.

Titel 2. Ausfuhrabgaben

§ 23 Allgemeine Vorschriften (1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts anderes ergibt oder in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist,
1.
finden zur Sicherung und bei der Erhebung von Ausfuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß Anwendung, die zur Sicherung und bei der Erhebung von Einfuhrabgaben beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet gelten,