§ 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt
- 1.
- 14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,
- 2.
- 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 3.
- 16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
- 4.
- 17 Jahre für
- a)
- Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- b)
- Flugingenieure,
- c)
- Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
- d)
- Prüfer von Luftfahrtgerät und
- e)
- Flugdienstberater.
§ 18 Zuverlässigkeit (1) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständigen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat und die Ausbildung oder die Erteilung der Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle erfolgt.
(2) Die Zuverlässigkeit besitzt der Bewerber um eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in der Regel nicht,
- 1.
- der rechtskräftig verurteilt worden ist
- a)
- wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch
- nicht verstrichen sind,
- b)
- wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
- 2.
- der erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
- 3.
- der regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbraucht,
- 4.
- für den eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.
§ 19 Bewerbermeldung (1) Der Ausbildungsbetrieb meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber um eine Erlaubnis spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der nach § 5 zuständigen Stelle. Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle bis zum Zeitpunkt des ersten Alleinflugs mit, dass die Unterlagen nach § 16 Absatz 2 vorgelegt wurden.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 ist bei Bewerbern um einen Luftfahrerschein für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte