1.
der Betrag nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1
um 144 Euro,
2.
der Betrag nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 2
um 108 Euro,
3.
der Betrag nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 3
um 96 Euro.
(5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für
1.Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen396 Euro monatlich,
2.Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen270 Euro monatlich.
(6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt.
§ 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs-​ und Güteprüfdienst (1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs-​ oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend
1.
als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot, die
a)
Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüften Flugzeug-​Neuentwicklungen zum Zwecke der Musterprüfung oder vorläufigen Zulassung durchführen, oder
b)
Flugerprobungsgruppen verantwortlich leiten und dabei entsprechende Erprobungsflüge durchzuführen haben, oder
2.
als Luftfahrzeugführer im Erprobungs-​ oder Güteprüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im Erprobungs-​ oder Güteprüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern
verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.
(2) Die Zulage beträgt in den Fällen
a)des Absatzes 1 Nr. 1214,75 Euro monatlich,
b)des Absatzes 1 Nr. 2143,16 Euro monatlich.

Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.
§ 23h Zulage für Fallschirmspringer (1) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs-​ oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmspringerzulage). Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten während der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.
(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten, die nicht als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, jedoch über eine Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verfügen und zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind.