- 6.
- Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte der Marine im Rahmen von Bordeinsätzen sowie Sanitätseinsätzen oder
- 7.
- notfallchirurgische Erstversorgung oder medizinische Unterstützung von Evakuierungsmaßnahmen durch Angehörige des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr.
(2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie
- 1.
- für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden,
- 2.
- bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden oder
- 3.
- nach abgeschlossener Ausbildung nach Absatz 1 nicht entsprechend verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind.
(3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
(4) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht übersteigt. Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.
§ 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr (1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer
oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Kommandos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und
- 1.
- für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden
- a)
- im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften oder
- b)
- zur Unterstützung der Kommandokräfte oder
- 2.
- für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden.
(2) Die Zulage beträgt im Fall
- 1.
des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe a500 Euro, - 2.
des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe b300 Euro, - 3.
des Absatzes 1 Nummer 2 250 Euro.
(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.