§ 11 VwVfG - Beteiligungsfähigkeit
§ 11 Beteiligungsfähigkeit Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.
Discussion § 11 VwVfG
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28.06.2025 09:07