Bei einem UVP-​pflichtigen Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-​Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-​Bericht Angaben zu den Auswirkungen des UVP-​pflichtigen Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.
(2) Der UVP-​Bericht muss auch die in der Anlage zu § 4e genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für die Entscheidung über die Zulassung des UVP-​pflichtigen Vorhabens erforderlich sind.
(3) Inhalt und Umfang des UVP-​Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulassung des UVP-​pflichtigen Vorhabens maßgebend sind. In den Fällen des § 2a stützt der Träger des UVP-​pflichtigen Vorhabens den UVP-​Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.
(4) Der UVP-​Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und die gegenwärtigen Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Träger des UVP-​pflichtigen Vorhabens mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend sein, um
1.
der Genehmigungsbehörde eine begründete Bewertung der Auswirkungen des UVP-​pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter nach § 20 Absatz 1b zu ermöglichen und
2.
Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen des UVP-​pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter betroffen sein können.
(5) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Träger des UVP-​pflichtigen Vorhabens die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-​Bericht einzubeziehen.
(6) Der Träger des UVP-​pflichtigen Vorhabens muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-​Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entspricht. Die Genehmigungsbehörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht.
(7) Sind kumulierende Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, für die jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungsverfahren, so können die Träger der UVP-​pflichtigen Vorhaben einen gemeinsamen UVP-​Bericht vorlegen. Legen sie getrennte UVP-​Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Auswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben auf die in § 1a genannten Schutzgüter als Vorbelastung zu berücksichtigen.
§ 5 Vordrucke Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.
§ 6 Eingangsbestätigung Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
§ 7 Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf (1) Die Genehmigungsbehörde hat nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des § 3 und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen verlängern. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die