Anlage 3 (weggefallen)
Anlage 4 Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2 (Fundstelle: BGBl. I 1998, 1565 - 1566;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Stoff oder Gegenstand  Zeichen
   
Zündleitungen   
 Einfachleitungen  ZLE
 Verseilte Leitungen  ZLV
 Stegleitungen  ZLG
Verlängerungsdrähte  ZV
Isolierhülsen  ZI
Zündmaschinen  ZM
Zündgeräte für elektronische Zünder  ZMIC
Zündmaschinenprüfgeräte  ZP
Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder  ZPIC
Zündkreisprüfer  ZK
Prüfgeräte für elektronische Zündkreise  ZKIC
Andere Zündeinrichtungen  ZE
Ladegeräte  L
Mischladegeräte  ML
Anlage 5 Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2 (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1575;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Die Vorschriften dieser Anlage gelten für Sprengstoffe, die
a)
aus einem oder mehreren einheitlichen brisanten Sprengstoffen zusammengesetzt sind, die in ihrer reinen Form einen Dampfdruck von weniger als 0,0001 Pa bei einer Temperatur von 25 Grad C haben,
b)
mit einem Bindemittel gemischt sind und
c)
bei Raumtemperatur als Mischung verformbar oder elastisch sind.
Einheitliche brisante Sprengstoffe sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Cyclotetramethylentetranitramin (HMX, Oktogen), Cyclotrimethylentrinitramin (RDX, Hexogen) und Pentaerythrittetranitrat (PETN).
2.
Die Markierung der Sprengstoffe nach Nummer 1 muß durch Beimischung eines der in der Tabelle in der Spalte "Markierungsstoff" aufgeführten Markierungsstoffe während der Herstellung des Sprengstoffs erfolgen. Der Markierungsstoff muß homogen im fertigen Sprengstoff mindestens in der in Spalte "Mindestkonzentration" der Tabelle angegebenen Konzentration in diesem enthalten sein. Für die Markierung im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellter Sprengstoffe ist ausschließlich der Stoff DMNB zugelassen.
MarkierungsstoffMindestkonzentration
Ethylenglykoldinitrat (EGDN)0,2 Gew.-%
2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB)1 Gew.-%
p-Nitrotoluol (p-MNT)0,5 Gew.-%
o-Nitrotoluol (o-MNT)0,5 Gew.-%