§ 3a FeuerschStG - Ausnahme von der Besteuerung
§ 3a Ausnahme von der Besteuerung Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht übersteigt.
Discussion § 3a FeuerschStG
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15.07.2025 10:20