Art. 14 (1) Der
an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum
Abschluß eines Vertrages stellt ein Angebot dar, wenn er bestimmt genug
ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der
Annahme gebunden zu sein. Ein
Vorschlag ist bestimmt genug, wenn er die Ware bezeichnet und
ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder
deren Festsetzung ermöglicht. (2) Ein Vorschlag, der nicht an eine oder mehrere
bestimmte Personen gerichtet ist, gilt nur als Aufforderung, ein Angebot
abzugeben, wenn nicht die Person, die den Vorschlag macht, das
Gegenteil deutlich zum Ausdruck bringt.