Art. 18 (1) Eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers, das eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt, stellt eine Annahme dar. Schweigen oder Untätigkeit allein stellen keine Annahme dar. (2) Die Annahme eines Angebots wird wirksam, sobald die Äußerung der Zustimmung dem Anbietenden zugeht. Sie
wird nicht wirksam, wenn die Äußerung der Zustimmung dem Anbietenden
nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist oder, bei Fehlen einer
solchen Frist, innerhalb einer angemessenen Frist zugeht; dabei sind die
Umstände des Geschäfts einschließlich der Schnelligkeit der vom
Anbietenden gewählten Übermittlungsart zu berücksichtigen. Ein mündliches Angebot muß sofort angenommen werden, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.
(3) Äußert jedoch der Empfänger aufgrund des
Angebots, der zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten oder
der Gebräuche seine Zustimmung dadurch, daß er eine Handlung vornimmt,
die sich zum Beispiel auf die Absendung der Ware oder die Zahlung des
Preises bezieht, ohne den Anbietenden davon zu unterrichten, so ist die
Annahme zum Zeitpunkt der Handlung wirksam, sofern diese innerhalb der
in Absatz 2 vorgeschriebenen Frist vorgenommen wird.