Art. 3(1) Den Kaufverträgen stehen Verträge über die
Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gleich, es sei denn,
daß der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder
Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat.
(2) Dieses Übereinkommen ist auf Verträge nicht
anzuwenden, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei,
welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen
Dienstleistungen besteht.
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