ausgabe, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
(2) Gegenstände können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 auch dann beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur Erledigung eines nicht auf Herausgabe der Gegenstände gerichteten Ersuchens erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Beschlagnahme und die Durchsuchung werden von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.
§ 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.
Sechster Teil. Ausgehende Ersuchen
§ 68 Rücklieferung (1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgeliefert, sofern dieser nicht darauf verzichtet. Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist die Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichneten Strafverfahren beteiligt ist.
(2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rücklieferung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbefehl sind anzuführen
- 1.
- der Verfolgte,
- 2.
- der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll, sowie
- 3.
- die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen.
(3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen jeweils zuständig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten entsprechend.
§ 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren (1) Eine in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebrachte Person, die einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt worden ist, wird während ihres Aufent‑