Die zuständige Stelle ist über die Übermittlung unverzüglich zu unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung wäre wirkungslos oder ungeeignet.
(4) Kann die nach Absatz 1 Nummer 3 erforderliche vorherige Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des betroffenen Schengen-​assoziierten Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr
1.
für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder
2.
für wesentliche Interessen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-​assoziierten Staates.
Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Stelle des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Schengen-​assoziierten Staates ist unverzüglich zu unterrichten.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. Die Möglichkeit, die Übermittlung personenbezogener Daten mit Bedingungen zu versehen, bleibt unberührt.
(6) Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne dieser Vorschrift sind solche, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt; Schengen-​assoziierte Staaten sind solche gemäß § 91 Absatz 3.
§ 77e Prüf-, Informations-​ und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle (1) Die übermittelnde Stelle
1.
soll personenbezogene Daten vor deren Übermittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität überprüfen,
2.
fügt bei der Übermittlung personenbezogener Daten nach Möglichkeit Informationen bei, die es der empfangenden
Stelle gestatten, Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit der Daten zu beurteilen,
3.
weist die empfangende Stelle bei der Übermittlung ausdrücklich darauf hin, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden,
4.
weist die empfangende Stelle ausdrücklich darauf hin, dass eine Weiterleitung an andere Staaten oder zwischen-​ oder überstaatliche Einrichtungen der vorherigen Zustimmung der übermittelnden Stelle bedarf,
5.
weist die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf Bedingungen hin, die nach deutschem Recht für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten gelten und einzuhalten sind,
6.
unterrichtet die empfangende Stelle unverzüglich, wenn sich herausstellt, dass Daten nicht hätten übermittelt werden dürfen oder dass unrichtige Daten übermittelt wurden,
7.
unterrichtet die zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde über Datenübermittlungen nach § 77d Absatz 3 und
8.
dokumentiert jede Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften.
(2) Absatz 1 Nummer 5 gilt entsprechend, wenn die übermittelnde Stelle die Daten von einem anderen Staat oder von einer zwischen-​ oder überstaatlichen Einrichtung unter Bedingungen erhalten hat, die auch von der empfangenden Stelle einzuhalten sind.
§ 77f Verfahren bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses (1) Ohne Angemessenheitsbeschluss gemäß § 77d Absatz 1 Nummer 4 dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn