Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2 Folgendes:
1.
Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten.
2.
Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb gefahren werden. Transportmittel sind vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
a)
im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5; L 168 vom 27.6.2002, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG
zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.
3.
Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d
a)
Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
b)
Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,
c)
Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,
d)
Futtermittel,
e)
Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest verschleppt werden kann,
f)
Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest übertragen können, insbesondere wenn sie mit Schweinen in Berührung gekommen sind,
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde – im Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels – verbracht werden, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung nach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge oder die Einstreu
a)
im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie 2002/60/EG
desinfiziert worden sind.
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
1.
im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung eine Schadnager- und Insektenbekämpfung durchgeführt wird,
2.
andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht werden dürfen.
(5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seuchenlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeitlich befristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis