§ 11a Beobachtungsgebiet (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
(2) Die zuständige Behörde
1.
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
a)
im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Beobachtungsgebiet“,
b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische Schweinepest – Beobachtungsgebiet“
gut sichtbar an,
2.
führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine durch.
(3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Festlegung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet verbracht werden. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b und Absatz 3 Nummer 1 sowie § 11
Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend.
§ 11b Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 1 und 5 Satz 1 und § 11a Absatz 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport von Schweinen
1.
zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte,
2.
zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
3.
in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
im Falle der Schweinepest
a)
seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG
aa)
im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 30 Tage,
bb)
im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 21 Tage
vergangen sind,
b)
sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,
2.
im Falle der Afrikanischen Schweinepest
a)
seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, soweit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des