- Berührung gekommen sein können, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.
- 6.
- Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischerzeugnis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wildschweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten Tieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.
- 7.
- Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
- 1.
- von Absatz 5 Nummer 2
- a)
- für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk
- aa)
- in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind, oder
- bb)
- unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,
- b)
- für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit
- aa)
- die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,
- bb)
- innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt worden ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Prävalenz von 5 vom
- Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest festzustellen, und
- cc)
- sichergestellt ist, dass
- aaa)
- die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb ergibt,
- bbb)
- die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und
- ccc)
- der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort und der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebs angezeigt wird,
- c)
- für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden und sichergestellt ist, dass der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort und der für die Schlachtstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird;
- 2.
- von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeugnissen aus frischem Wildschweinefleisch aus dem gefährdeten Bezirk in das sonstige Inland, soweit die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht worden sind.