1.
zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen – Gefährdetes Gebiet“,
2.
zu der Pufferzone und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen – Pufferzone“ und
3.
zu dem Kerngebiet und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen – Kerngebiet“, soweit ein Kerngebiet nach Absatz 2a festgelegt worden ist,
gut sichtbar an.
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten Gebiet
1.
der zuständigen Behörde unverzüglich
a)
die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
b)
verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine
anzuzeigen,
2.
die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
3.
geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,
4.
verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
5.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
6.
sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
(5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Folgendes:
1.
Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
2.
Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.
3.
Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde sind
a)
Hunde und
b)
Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden,
soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, im Falle des Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle des Buchstaben b durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.
4.
Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.
5.
Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.
(5a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich