- b)
- aus einem Betrieb stammen,
- aa)
- dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und
- bb)
- in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen, wenn
- 1.
- die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Verbringen in dem Betrieb gehalten und die über vier Monate alten Schweine des Bestandes klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG untersucht worden sind,
- 2.
- die Schweine
- a)
- innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen virologisch im Rahmen einer Stichprobenuntersuchung auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95
- vom Hundert und einer angenommenen Prävalenzschwelle von fünf vom Hundert befallene Bestände zu erkennen und innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind, oder
- b)
- aus einem Betrieb stammen,
- aa)
- in dem die Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und
- bb)
- in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind, und
- 3.
- sichergestellt ist, dass
- a)
- die Schweine ohne Zwischenhalt zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte verbracht werden und
- b)
- der Versand mindestens 24 Stunden vor dem Verbringen der für den Versandort und der für die Schlachtstätte zuständigen Behörde angezeigt wird.