- negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und
- bb)
- in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 4 genehmigen
- 1.
- für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Gebiet in einen Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
- 2.
- für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb außerhalb des gefährdeten Gebietes in einen Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(6) Falls Schweine nach
- 1.
- Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:„Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“,
- 2.
- Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:„Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über
- 1.
- die nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erteilten Genehmigungen und
- 2.
- die der Erteilung dieser Genehmigungen zu Grunde liegenden Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2 sowie deren Ergebnisse.