negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und
bb)
in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Schweine ausschließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete befördert werden. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt in den Fällen, in denen es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen handelt, mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 4 genehmigen
1.
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Gebiet in einen Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
2.
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb außerhalb des gefährdeten Gebietes in einen Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.
(6) Falls Schweine nach
1.
Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:
„Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“,
2.
Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:
„Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über
1.
die nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erteilten Genehmigungen und
2.
die der Erteilung dieser Genehmigungen zu Grunde liegenden Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2 sowie deren Ergebnisse.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Schweine ausschließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete befördert werden.