- 2.
- eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, soweit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind, und
- 3.
- im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2
- a)
- im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
- b)
- im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind.
- 1.
- im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und
- 2.
- im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage
(5) Die zuständige Behörde hebt, vorbehaltlich des Satzes 2,
- 1.
- im Falle der Schweinepest die Festlegung des gefährdeten Bezirkes,
- 2.
- im Falle der Afrikanischen Schweinepest die Festlegung des gefährdeten Gebietes, der Pufferzone und, im Falle der Festlegung eines Kerngebietes, des Kerngebietes
- 1.
- § 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest als gefährdeter Bezirk oder
- 2.
- § 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen Schweinepest als gefährdetes Gebiet, Pufferzone oder Kerngebiet
§ 24a Wiederbelegung (1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 24b mit