vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:
- 1.
- zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- 2.
- zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a)
- die Indikation,
- b)
- die Form der Leistungserbringung,
- c)
- spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,
- d)
- ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und
- e)
- eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,
- 3.
- zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a)
- die Indikation,
- b)
- die Nebenindikation,
- c)
- die unabdingbaren Sonderanforderungen,
- d)
- die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,
- e)
- die Entfernung zum Wohnort und
- f)
- die Wartezeit bis zur Aufnahme;
- das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,
- 4.
- zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.
§ 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für
- 1.
- Kinder von Versicherten,
- 2.
- Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und
- 3.
- Kinder, die eine Waisenrente beziehen.