§ 5 SolZG - Doppelbesteuerungsabkommen
§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.
Discussion § 5 SolZG
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29.07.2025 06:22