über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,
mit technischen oder sonstigen fachlichen Anweisungen oder Beschreibungen über Einsatzmöglichkeiten von Mitteln und Methoden auf den Gebieten der Spionage, Spionageabwehr oder des Terrorismus,
wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall erklärt, dass das Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde;
für die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b bis d gelten die Vorschriften über den Umgang mit Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-​Vertraulich und höher,
4.
Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unterlagen, Gewährung von Einsicht in Unterlagen, Herausgabe von Unterlagen,
5.
Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes; für die Veröffentlichung personenbezogener Informationen gilt § 32 Absatz 3; die Veröffentlichung kann auch durch ein elektronisches Informations-​ und Kommunikationssystem erfolgen,
6.
Unterstützung der Forschung und der politischen Bildung bei der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen sowie Unterstützung von Einrichtungen und Gedenkstätten zur Aufarbeitung der Geschichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone bei der Dokumentation der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und quellenkundliche For‑
schung zur Erschließung der Bestände des Stasi-​Unterlagen-Archivs,
7.
Information und Beratung von natürlichen Personen, anderen nichtöffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen; die Information und Beratung kann an allen Standorten oder in digitaler Form erfolgen,
8.
Einrichtung und Unterhaltung von Dokumentations-​ und Ausstellungszentren zum Thema Staatssicherheitsdienst,
9.
Vermittlung des besonderen Charakters und des Symbolwertes des Stasi-​Unterlagen-Archivs durch hierauf bezogene Bildungs-​ und Informationsangebote an den historischen Orten sowie in Medien und Internet,
10.
Rekonstruktion und Erschließung von zerrissenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
11.
Vorlage eines schriftlichen Berichtes an den Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die in § 2 genannten Aufgaben.
(3) Das Bundesarchiv kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Informationen aus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verwenden:
1.
Familienname, Vorname,
2.
Geburtsname, sonstige Namen,
3.
Geburtsort,
4.
Personenkennzeichen,
5.
letzte Anschrift,
6.
Merkmal „verstorben“.
Diese Informationen sind auf Ersuchen den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu übermitteln.