oder kommunalen Archiv oder, bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten.
§ 22 Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse (1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder.
§ 23 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr (1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen in dem erforderlichen Umfang verwendet werden
- 1.
- zur Verfolgung von
- a)
- Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, anderer Sicherheits-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte,
- b)
- Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach
- aa)
- § 6 des Völkerstrafgesetzbuches,
- bb)
- §§ 51, 52 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
- cc)
- § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a Absatz 1 bis 3 des Geset‑
- zes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- dd)
- § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, § 29a Absatz 1 Nummer 2 sowie § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
- ee)
- § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat,
- c)
- Straftaten im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime,
- d)
- Straftaten nach § 44 dieses Gesetzes,
- 2.
- zur Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von drohenden Straftaten.
(2) Andere Unterlagen dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung anderer Straftaten einschließlich der Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten, erforderlich ist.
§ 24 Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften (1) Für die Verwendung der Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23, 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen. § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Straftaten nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 handelt.
(2) Das Bundesarchiv gibt auf Anforderung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwalt‑