7.
Unterlagen nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert, vernichtet oder entfernt werden können,
8.
Unterlagen und Datenträger beim Transport nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert, gelöscht oder vernichtet werden können,
9.
die innerbehördliche Organisation insgesamt so gestaltet ist, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
§ 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag (1) Personenbezogene Informationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf das Bundesarchiv nur insoweit automatisiert verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. § 2 Absatz 2 Nummer 5 bleibt unberührt.
(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen ist nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesarchiv mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, der Auftragsverarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist und er die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesarchivs verarbeitet.

Fünfter Abschnitt. Schlussvorschriften

§ 42 (weggefallen)
§ 42a Gerichtsstand Gerichtsstand ist Berlin.
§ 43 Vorrang dieses Gesetzes (1) Die Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften über die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Informationen in anderen Gesetzen vor. Das Bundesdatenschutzgesetz findet mit Ausnahme der §§ 14 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung, soweit nicht in § 6 Absatz 9 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Rechte betroffener Personen nach Artikel 15, 16, 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d sowie den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-​Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.
§ 44 Strafvorschriften Wer von diesem Gesetz geschützte Originalunterlagen oder Duplikate von Originalunterlagen mit personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene oder Dritte eingewilligt hat.