- Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, und erforderlichenfalls zusätzliche nationale Bescheinigung
(2) Im Rahmen einer Technischen Hilfeleistung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Sicherheitsbescheinigung für den Personenverkehr auch als Sicherheitsbescheinigung für den Güterverkehr. Diese Regelung gilt auch umgekehrt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
§ 7b (weggefallen)
§ 7c Sicherheitsgenehmigung Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben.
§ 7d Anerkennungen Wer
- 1.
- Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal die erforderlichen technischen Kenntnisse über Fahrzeuge oder über Strecken, die nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren vermittelt werden,
- 2.
- Prüfungen für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins oder der Zusatzbescheinigung durchführt,
- 3.
- als Arzt oder Psychologe Tauglichkeitsuntersuchungen für die Erteilung, Aussetzung oder Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins durchführt oder unter seiner Aufsicht durchführen lässt,