§ 9 VAGEWGDG 3
§ 9 Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen der Versicherungsverhältnisse sind in einem Nachtrag zum Versicherungsvertrag niederzulegen, der dem Versicherungsnehmer auszuhändigen ist.
Discussion § 9 VAGEWGDG 3
LX
07.07.2025 18:56