§ 8 OASG - Übergangsvorschrift und Inkrafttreten
§ 8 Übergangsvorschrift und Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
(2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.
Discussion § 8 OASG
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28.07.2025 00:42