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§ 10 TFG - Aufwandsentschädigung
Updated 08.12.2020
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§ 10 Aufwandsentschädigung
(1) Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.