§ 4 29. BImSchV - Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
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§ 4 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von AnträgenFür den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Discussion § 4 29. BImSchV
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26.07.2025 14:23
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