suchungen nach Satz 2 legt das Gesundheitsamt unter Beachtung der Probennahmeplanung nach § 14 und des Probennahmeplans nach den Absätzen 2 bis 2b fest. Für das Untersuchungsverfahren gilt § 15 Absatz 1 bis 2, und für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse gilt § 15 Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. Für die Häufigkeit der Überwachung gilt Absatz 5.
(2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversorgungsgebiet einen Probennahmeplan fest, der die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 21 Absatz 3 sicherstellt.
(2a) Der Probennahmeplan nach Absatz 2 umfasst
- 1.
- die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 7 und § 18 sowie
- 2.
- die Untersuchungen des Unternehmers oder des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage nach § 14 Absatz 1, 2 und 5.
(2b) Der Probennahmeplan nach Absatz 2 berücksichtigt
- 1.
- den Umfang der zu untersuchenden Parameter und die Häufigkeit der Untersuchungen nach Anlage 4 und § 14 Absatz 2a bis 2d,
- 2.
- die Zeitpunkte der Untersuchungen,
- 3.
- die Probennahmeverfahren nach § 15 Absatz 1 und
- 4.
- die Probennahmestellen.
(2c) Die Proben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Wasserversorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn bezüglich des untersuchten Parameters keine nachteiligen Veränderungen des Trinkwassers im Verteilungssystem zu erwarten sind. Die Proben sollten so entnommen werden, dass sie für die Qualität des im
Laufe des gesamten Jahres gelieferten oder entnommenen Trinkwassers repräsentativ sind. Jahreszeitliche und saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In den Probennahmeplan nach Absatz 2 können alle Wasserversorgungsanlagen einbezogen werden, deren Trinkwasser für das betreffende Wasserversorgungsgebiet repräsentativ ist. Das Gesundheitsamt hat ergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wenn dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 sicherzustellen. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen,
- 1.
- dass für die Probennahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind und
- 2.
- dass und wann die Probennahmepläne der zuständigen obersten Landesbehörde oder der anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle in einem vorgegebenen Format zu übermitteln sind.
(3) Das Gesundheitsamt kann die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1 und 2 selbst durchführen oder hierzu eine Untersuchungsstelle beauftragen. Es kann den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage auffordern, eine Untersuchungsstelle zu benennen, die die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben vornehmen soll. Es kann auch anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage eine Untersuchungsstelle beauftragen; in diesem Fall haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt das Untersuchungsergebnis zu übermitteln. Die Untersuchungsstellen nach den Sätzen 1 bis 3 müssen nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein. Die zuständige oberste Landesbehörde kann weitere Anforderungen an die Untersuchungs‑