§ 22 TrinkwV - Vollzug im Bereich der Bundeswehr
§ 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.