§ 3 PUAG - Gegenstand der Untersuchung
§ 3 Gegenstand der Untersuchung Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Discussion § 3 PUAG
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28.06.2025 05:49