§ 38 WO - Wahlvorstand, Wahlvorbereitung
§ 38 Wahlvorstand, Wahlvorbereitung Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 über den Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit entsprechend. Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person angehören.
Discussion § 38 WO
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03.07.2025 09:28