§ 4 InsoBekV - Einsichtsrecht
§ 4 Einsichtsrecht Die Insolvenzgerichte haben sicherzustellen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann.
Discussion § 4 InsoBekV
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13.08.2025 17:21