§ 52 Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermögensbeschlagnahme (1) Gegenstände, deren Herausgabe an den Gerichtshof in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
(2) Gegenstände können unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 auch dann beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur Erledigung eines nicht auf Herausgabe der Gegenstände gerichteten Ersuchens erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 49 Abs. 3 und 4 sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) bei Gefahr im Verzug befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung anzuordnen.
(4) Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 können auf Ersuchen des Gerichtshofes das im Inland befindliche Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände eines Betroffenen, gegen den wegen einer Tat nach Artikel 5 des Römischen Statuts die Anklage bestätigt (Artikel 61 des Römischen Statuts) oder ein Haftbefehl erlassen (Artikel 58 des Römischen Statuts) worden ist, mit Beschlag belegt werden. § 51 Abs. 2 Nr. 1 findet entsprechende Anwendung. Die Beschlagnahme umfasst auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 49 Abs. 3 und 4 kann die Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug die Beschlagnahme nach Absatz 4 vorläufig anordnen. Eine vorläufige Anordnung nach Satz 1 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Gericht bestätigt wird.
(6) Die Beschlagnahme nach Absatz 4 wird auf Ersuchen des Gerichtshofes aufgehoben, spätestens jedoch nachdem das die Beschlagnahme anordnende Gericht Kenntnis davon erlangt hat, dass der Haftbefehl aufgehoben wurde oder das Verfahren im ersten Rechtszug beendet ist. Die §§ 291, 292 und 293 Abs. 2 der Strafprozessordnung finden auf eine Beschlagnahme nach Absatz 4 oder Absatz 5 entsprechende Anwendung.
§ 53 Persönliches Erscheinen von Zeugen (1) Ersucht der Gerichtshof um persönliches Erscheinen einer Person, die sich im Inland auf freiem Fuß befindet, als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins, so können die Ordnungsmittel angeordnet werden, die im Falle der Ladung durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft verhängt werden könnten.
(2) Soweit der Gerichtshof einer Person zusichert, ihre Aussage nicht zu verwenden, dürfen die Angaben der Person ohne ihre Zustimmung im Umfang der Zusicherung des Gerichtshofes in einem deutschen Strafverfahren nicht verwertet werden. Aussagen vor dem Gerichtshof dürfen ohne Zustimmung der Person in einem deutschen Strafverfahren auch nicht verwertet werden, wenn die Person verpflichtet war, vor dem Gerichtshof Angaben zu machen, sie nach deutschem Recht aber die Angaben hätte verweigern können.
§ 54 Vorübergehende Übergabe
(Zu Artikel 93 Abs. 1 und 7 des Römischen Statuts) Wer sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, wird auf Ersuchen des Gerichtshofes für dort gegen einen anderen geführte Ermittlungen oder ein dort anhängiges, gegen einen anderen gerichtetes Verfahren zu einer Beweiserhebung oder
(Zu Artikel 93 Abs. 1 und 7 des Römischen Statuts) Wer sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, wird auf Ersuchen des Gerichtshofes für dort gegen einen anderen geführte Ermittlungen oder ein dort anhängiges, gegen einen anderen gerichtetes Verfahren zu einer Beweiserhebung oder