einem anderen in Artikel 93 Abs. 7 Buchstabe a Satz 1 des Römischen Statuts vorgesehenen Zweck dem Gerichtshof oder den Behörden eines vom Gerichtshof bezeichneten Staates vorübergehend übergeben, wenn
1.
er sich nach Belehrung zu Protokoll des Richters bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der er verwahrt wird, damit einverstanden erklärt hat,
2.
nicht zu erwarten ist, dass infolge der Übergabe der Zweck des Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung beeinträchtigt werden wird,
3.
gewährleistet ist, dass der Betroffene während der Zeit seiner Übergabe mit Ausnahme von Maßnahmen wegen Taten nach Artikel 70 und 71 des Römischen Statuts nicht bestraft, einer sonstigen Sanktion unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird und dass er im Falle seiner Freilassung den Gaststaat oder den vom Gerichtshof bezeichneten Staat verlassen darf, und
4.
gewährleistet ist, dass der Betroffene unverzüglich nach der Beweiserhebung zurückübergeben werden wird, es sei denn, dass darauf verzichtet worden ist.
Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen werden. Die aus Anlass der Übergabe erlittene Freiheitsentziehung wird auf die im Inland zu vollziehende Freiheitsentziehung angerechnet. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für Freiheitsstrafen, die gemäß Artikel 70 Abs. 3 des Römischen Statuts vom Gerichtshof verhängt und vollstreckt worden sind.
§ 55 Vorübergehende Übernahme und Verbringung (1) Wer sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, wird auf Ersuchen des Gerichtshofes für dort geführte
Ermittlungen oder für ein dort anhängiges Verfahren zu einer Beweiserhebung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend übernommen und zum vereinbarten Zeitpunkt oder auf Ersuchen des Gerichtshofes außer im Falle des Verzichts des Gerichtshofes zurückübergeben, wenn gewährleistet ist, dass der Übernommene im Falle eines Verzichts des Gerichtshofes auf die Rückübergabe in einem ausländischen Staat Aufnahme findet. Gegen den Betroffenen wird vor Durchführung der vorübergehenden Übernahme durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn der Gerichtshof hierum bittet oder die Rückübergabe sonst nicht gewährleistet wäre.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
1.
der Betroffene,
2.
das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des Betroffenen,
3.
die Angaben des Gerichtshofes zu der Stelle, an welche die Rückübergabe erfolgen soll, sowie
4.
der Haftgrund.
§ 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5 sowie § 18 gelten entsprechend.
(3) Der Haftbefehl wird aufgehoben, wenn
1.
der Gerichtshof mitteilt, dass eine Inhaftierung nicht mehr erforderlich ist,
2.
der Gerichtshof die Zustimmung nach Absatz 4 Satz 2 erteilt,
3.
der Betroffene an den Gerichtshof oder an einen vom Gerichtshof bezeichneten Staat zurückübergeben wird oder
4.
der Gerichtshof auf die Rückübergabe verzichtet.
(4) Über Einwendungen des Betroffenen gegen den Übernahmehaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht. Mit Zustimmung des Gerichtshofes kann das