Aufbewahrung der Erkenntnisse sowie darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Erkenntnisse nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem Römischen Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen. Stellt sich heraus, dass unrichtige Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, ist der Gerichtshof unverzüglich zu unterrichten und um Berichtigung oder Löschung der Erkenntnisse zu ersuchen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen Erkenntnisse im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme von Auskünften aus dem Bundeszentralregister dem Gerichtshof ohne Ersuchen übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 im Übrigen erfüllt sind und die Übermittlung geeignet ist,
1.
ein Verfahren vor dem Gerichtshof einzuleiten,
2.
ein dort bereits eingeleitetes Verfahren zu fördern oder
3.
ein Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes vorzubereiten.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Ersucht der Gerichtshof um Übermittlung von Informationen, die einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde von einem ausländischen Staat oder einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung mit der Bitte um vertrauliche Behandlung überlassen wurden, so dürfen die Informationen dem Gerichtshof nicht übermittelt werden, solange die Zustimmung des Urhebers nach Artikel 73 Satz 1 des Römischen Statuts nicht vorliegt. Der Gerichtshof ist zu unterrichten.
§ 59 Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen
(Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe l des Römischen Statuts)
(1) Die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation (§ 100a der Strafprozessordnung) und die
Übermittlung der durch die Überwachung erlangten Erkenntnisse sind nur zulässig, wenn
1.
die Entscheidung eines Richters des Gerichtshofes vorgelegt wird, die die Telekommunikationsüberwachung anordnet,
2.
die weiteren Voraussetzungen der Strafprozessordnung für die Anordnung der Maßnahme mit der Maßgabe vorliegen, dass an die Stelle der in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten die in Artikel 5 des Römischen Statuts genannten Straftaten treten, und
3.
gewährleistet ist, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Benachrichtigung der von der Maßnahme betroffenen Person (§ 101 Abs. 4 bis 6 der Strafprozessordnung), über die Übermittlung der erlangten personenbezogenen Daten zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren vor dem Gerichtshof (§ 479 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung) und über die Löschung (§ 101 Abs. 8 der Strafprozessordnung) beachtet werden.
(2) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden die in §§ 100b, 100c und 100f der Strafprozessordnung bezeichneten Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen angeordnet. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 60 Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen
(Zu Artikel 99 Abs. 1 des Römischen Statuts)
Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichtshofes sowie anderen im Ersuchen des Gerichtshofes genannten Personen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im Inland gestattet; sie können Fragen oder Maßnahmen anregen. Die Angehörigen des Gerichtshofes können Niederschriften sowie Ton-, Bild- oder Videoaufzeichnungen der Rechtshilfehandlung fertigen. Soweit die betroffenen Personen zustimmen, sind Ton-, Bild- und