und 3, Abs. 5, §§ 18 und 55 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Über Einwendungen gegen den Rücküberstellungshaftbefehl oder den Antrag auf dessen Außervollzugsetzung entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn die Haft auf Grund des Rücküberstellungshaftbefehls vollzogen wird.
(3) Die Haftentscheidung trifft das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das mit dem inländischen Strafverfahren befasste Gericht seinen Sitz hat, vor Erhebung der öffentlichen Klage das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücküberstellung ist die Staatsanwaltschaft bei dem nach Satz 1 zuständigen Oberlandesgericht.
§ 66 Vorübergehende Übergabe für ein deutsches Verfahren (1) Wer sich auf Grund einer Anordnung des Gerichtshofes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet und einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf Ersuchen unter der Bedingung der späteren Rückübergabe für ein gegen einen anderen geführtes inländisches Strafverfahren zu einer Beweiserhebung vorübergehend übergeben worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt dem Gerichtshof oder den Behörden eines von ihm bezeichneten Staates zurückübergeben, sofern der Gerichtshof nicht darauf verzichtet. Gegen den Verfolgten wird vor Durchführung der vorübergehenden Übergabe durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn der Gerichtshof die Übergabe von dem Halten in der Haft abhängig macht oder wenn die Rückübergabe sonst nicht gewährleistet wäre. Auf den Haftbefehl findet § 55 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18, 55 Abs. 3 bis 5 sowie § 65 Abs. 3 entsprechend.
(2) Wer sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im Inland geführtes Strafverfahren dem Gerichtshof vorübergehend übergeben werden, wenn die Voraussetzungen des § 54 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 54 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.
§ 67 Bedingungen Bedingungen, die der Gerichtshof an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.
Teil 7. Gemeinsame Vorschriften
§ 68 Zuständigkeit des Bundes (1) Über Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes und über die Stellung von Ersuchen an den Gerichtshof um Rechtshilfe entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz; die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Auswärtigen Amt. Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse im Einzelfall auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. Die Bundesregierung kann im Einzelfall die Ausübung der Befugnis, über ein Ersuchen des Gerichtshofes nach Teil 5 dieses Gesetzes zu entscheiden und den Gerichtshof um Rechtshilfe zu ersuchen,