trolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.
§ 21a Stellvertretungserlaubnis Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.
§ 22 Fachkunde (1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
- 1.
- die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde),
- 2.
- die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
- 3.
- die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2
§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht (1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
- 1.
- den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe,
- 2.
- für das Herstellungsland das zweistellige Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-1,
- 3.
- die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung des Laufkalibers,
- 4.
- bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, zusätzlich das Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-1 für den Drittstaat und das Jahr des Verbringens und
- 5.
- eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).
- 1.
- Schusswaffen,
- a)
- deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder
- b)
- die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen,
- 2.
- wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien Schusswaffen.
- 1.
- für Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen;