§ 8 OlympSchG - Fortgeltung bestehender Rechte
§ 8 Fortgeltung bestehender Rechte Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, auf Grund vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Design- und Handelsrechts oder auf Grund sonstiger vertraglicher Vereinbarungen mit den Rechtsinhabern am 13. August 2003 bereits bestehen, bleiben unberührt.
Discussion § 8 OlympSchG
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16.07.2025 20:27