Dokumentation ist auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzulegen.
§ 14 Teilnetze (1) Soweit ein Betreiber von Gasversorgungsnetzen nach § 6 Abs. 5 der Gasnetzzugangsverordnung Teilnetze gebildet hat, hat er die nach § 4 ermittelten Netzkosten zunächst den einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. Die Zuordnung kann durch eine sachgerechte Schlüsselung erfolgen und ist zu dokumentieren.
(2) Die Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 erfolgt getrennt für die einzelnen Teilnetze auf Basis der diesen Teilnetzen zugewiesenen Kosten. Nur einmal erbrachte Systemdienstleistungen nach § 5 Abs. 2 der Gasnetzzugangsverordnung dürfen bei der Nutzung mehrerer Teilnetze eines Netzbetreibers nicht mehrfach berechnet werden.
§ 15 Ermittlung der Netzentgelte (1) Die Netzkosten sind möglichst verursachungsgerecht zunächst in die Beträge aufzuteilen, die durch Einspeiseentgelte einerseits und Ausspeiseentgelte andererseits zu decken sind. Es ist eine angemessene Aufteilung der Gesamtkosten zwischen den Ein- und Ausspeisepunkten zu gewährleisten. Die Aufteilung der Kosten und Änderung der Aufteilung haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen der Regulierungsbehörde jeweils unverzüglich anzuzeigen und ihr in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise zu begründen.
(2) Die Bildung der Einspeiseentgelte erfolgt durch den Netzbetreiber möglichst verursachungsgerecht nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren, soweit die Regulierungsbehörde nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 nicht ein oder mehrere derartige Verfahren vorgibt. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1.
- Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des sicheren Betriebs der Netze,
- 2.
- Beachtung der Diskriminierungsfreiheit,
- 3.
- Setzen von Anreizen für eine effiziente Nutzung der vorhandenen Kapazitäten im Leitungsnetz.
(3) Die Bildung der Ausspeiseentgelte erfolgt möglichst verursachungsgerecht durch den Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren. Dabei können auch die Lage der Ausspeisepunkte, deren Entfernung zu den Einspeisepunkten und die Druckstufe im Ausspeisepunkt Berücksichtigung finden. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechend.
(4) Die Entgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisepunkte werden grundsätzlich unabhängig voneinander gebildet. Die Entgelte an den einzelnen Ausspeisepunkten sollen in angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Unbeschadet dieser Regelung sind für Gruppen von Ein- oder Ausspeisepunkten einheitliche Entgelte zu bilden, soweit die Kapazitätsnutzung an unterschiedlichen Punkten innerhalb dieser Gruppe nicht zu erheblichen Unterschieden in der Belastung des Leitungsnetzes führt.
(5) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus den Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehen‑