§ 8 DPMAVwKostV - Folgen der Nichtzahlung, Antragsrücknahme
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§ 8 Folgen der Nichtzahlung, Antragsrücknahme(1) Wird der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 angeforderte Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen.
(2) Gilt ein Antrag nach Absatz 1 als zurückgenommen oder wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung zurückgenommen, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde, entfällt die Gebühr.
Discussion § 8 DPMAVwKostV
LX
28.07.2025 06:25
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