- 2.
- eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 3.
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
- 6.
- das Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung.
(1a) Bestehen begründete Zweifel an der Identität des Antragstellers, insbesondere auf Grund unterschiedlicher Namensbezeichnungen in den eingereichten Unterlagen, hat der Antragsteller seine Identität zudem durch die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde oder eines Auszugs aus
dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch der Heiratsurkunde oder eines Auszugs aus dem für die Ehe geführten Familienbuch nachzuweisen.
(2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1, 1a, 2 oder 3 oder nach § 15a, auch in Verbindung mit § 16, der Bundes-Tierärzteordnung erteilt werden, so ist der Antrag an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Es sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Nachweise nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Tierärzteordnung vorzulegen. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige berufliche Tätigkeit, verlangen. Über die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung vorzulegenden Nachweise hinaus können weitere Nachweise, insbesondere ein Tätigkeitsnachweis, nur verlangt werden, wenn die Bundes-Tierärzteordnung dies vorsieht oder besondere Gründe dies erfordern.
(3) Für den Fall, dass ein in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genanntes Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, können an dessen Stelle Unterlagen nach § 4 Absatz 6 Nummer 3 der Bundes-Tierärzteordnung vorgelegt werden. Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin den tierärztlichen Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin